Haftpflichtversicherung für außerunterrichtliche Praktika
Das Kultusministerium hat den mit den beiden Versicherern BGV und WGV geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag über Schüler- und Lehrerversicherungen zum Ende des Schuljahres 2018/2019 gekündigt. Die Verwaltungsvorschrift „Freiwillige Schüler-Zusatzversicherung“ tritt am 10. September 2019 außer Kraft. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für sämtliche außerunterrichtliche Praxiserfahrungen, die den Schülerinnen und Schülern an allgemein bildenden oder beruflichen Schulen aufgegeben sind, stellen sich gleich dar. Für Schäden, die durch Schülerinnen und Schüler während der Praxiserfahrung an Einrichtungen des Kooperationspartners beziehungsweise der Praktikumsstelle verursacht werden, besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz. Solche Haftpflichtrisiken können unter Umständen durch den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung abgesichert werden. Die Schulen sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler vor der Aufnahme der Praktikumsphasen zu informieren, dass für einen Haftpflichtschutz der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung erforderlich ist. Sie sind nicht verpflichtet zu kontrollieren, ob eine Haftpflichtversicherung vorliegt oder ob die private Haftpflichtversicherung auch schulische Praktika umfasst. Die Schule ist nicht verpflichtet tätig zu werden, falls eine private Haftpflichtversicherung nicht vorliegt. Ein entsprechender Versicherungsschutz kann von Seiten der Schule nicht zur Teilnahmevoraussetzung für außerunterrichtliche Praxiserfahrungen gemacht werden. Die Entscheidung über den Abschluss entsprechender Haftpflichtversicherungen liegt bei den Eltern und kann von Seiten der Schule nicht erzwungen werden. Die Praktikumsstelle kann hingegen in eigener Verantwortung das Vorliegen einer privaten Haftpflichtversicherung und den Nachweis hierüber fordern und bei Nichtvorliegen Schülerinnen und Schüler zurückweisen. Aus den oben genannten Gründen empfehlen wir Ihnen dringend – falls nicht schon ohnehin vorhanden – eine entsprechende private Haftpflichtversicherung abzuschließen.